Ist kein Alleinerbe bestimmt, entsteht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Der gesamte Nachlass gehört nicht einem Einzelnen, sondern allen Erben gemeinsam – egal ob durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge bestimmt. Die Erbengemeinschaft entsteht also automatisch mit dem Tod des Erblassers. Innerhalb der gesetzlichen Frist kann jeder Erbe den Nachlass aber auch ausschlagen.

Rechte, Pflichten und Konfliktpotenzial

Als Mitglieder einer Erbengemeinschaft können Sie nur gemeinsam über das Erbe verfügen – etwa über Immobilien, Konten oder Unternehmensanteile. Entscheidungen müssen einvernehmlich getroffen werden. Das birgt Konfliktpotenzial mit sich: Unterschiedliche Vorstellungen über die Nutzung, Verwaltung oder Aufteilung des Nachlasses führen häufig zu Diskussionen und Auseinandersetzungen.

Ziel ist meist die sogenannte Erbauseinandersetzung – also die Aufteilung des Nachlasses. Besteht der Nachlass etwa aus Immobilien oder GmbH-Anteilen, ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn einzelne Erben ihren Anteil an andere Miterben oder Dritte übertragen möchten, muss dies notariell beurkundet werden.

Kommt es innerhalb der Erbengemeinschaft zu keiner Einigung, bleibt oft nur der Gang vor Gericht – etwa im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Dabei werden Nachlassgegenstände wie Immobilien öffentlich versteigert. Alternativ gibt es das sogenannte Nachlassvermittlungsverfahren vor dem Notar, das jedoch aufwendig ist und nur selten zur Lösung führt.

Konflikte vermeiden – mit guter Planung und notariellem Beistand

Damit es gar nicht erst zu einer festgefahrenen Erbengemeinschaft kommt, beraten und unterstützen wir Sie frühzeitig – etwa bei der Nachlassplanung oder der Gestaltung von Testamenten. Im Erbfall begleiten wir Sie bei der rechtssicheren Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften. Sprechen Sie uns gerne an – wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und rechtlicher Expertise zur Seite.

Quelle: Bayerischer Notarverein e. V.