Im notariellen Alltag werden die Begriffe „Beurkundung“ und „Beglaubigung“ häufig miteinander verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Formen der notariellen Tätigkeit mit jeweils eigenem rechtlichen Zweck.
Beurkundung: umfassende rechtliche Regelung
Eine notarielle Beurkundung ist immer dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber besondere rechtliche Sicherheit vorsieht – etwa bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften.
Typische Beispiele sind:
- Immobilienkaufverträge
- Eheverträge
- Testamente und Erbverträge
Bei der Beurkundung wird der gesamte Inhalt der Erklärung vom Notar entworfen bzw. rechtlich geprüft, den Beteiligten vollständig vorgelesen und gemeinsam erläutert. Erst danach erfolgt die Unterschrift.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Beteiligten die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung verstehen und keine Zweifel über den Inhalt bestehen.
Beglaubigung: Bestätigung der Unterschrift
Demgegenüber steht die notarielle Beglaubigung. Hier bestätigt der Notar nicht den Inhalt eines Dokuments, sondern lediglich, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt.
Beglaubigungen werden häufig benötigt, wenn Dokumente bei Behörden oder Registern eingereicht werden müssen, etwa:
- Handelsregisteranmeldungen
- Vollmachten in bestimmter Form
- Grundbuchanträge
Der Inhalt des Dokuments selbst wird dabei nicht vom Notar geprüft oder inhaltlich gestaltet.
Wichtiger Unterschied in der Praxis
Der zentrale Unterschied liegt also in der Intensität der notariellen Prüfung:
Bei der Beurkundung wird der gesamte Rechtsvorgang umfassend rechtlich begleitet und gestaltet.
Bei der Beglaubigung wird ausschließlich die Echtheit der Unterschrift bestätigt.
Beide Formen tragen jedoch wesentlich zur Rechtssicherheit im Rechtsverkehr bei.
Fazit
Ob Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist, hängt immer vom konkreten Rechtsgeschäft ab. In vielen Fällen schreibt der Gesetzgeber die Beurkundung zwingend vor, um die Beteiligten besonders zu schützen.
Bei Fragen zur richtigen Form unterstützen wir Sie gerne persönlich.
Quelle: Bayerischer Notarverein
