Handlungsbedarf für Immobilieneigentümer und Unternehmensbeteiligte

Seit dem 1. Januar 2024 wird das Gesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend überarbeitet. Diese Neuerung betrifft insbesondere Gesellschaften, die Immobilien besitzen oder Unternehmensbeteiligungen halten. Eine entscheidende Maßnahme ist die Anmeldung der GbR im neuen Gesellschaftsregister.

Warum ein Gesellschaftsregister? Und wann ist die Anmeldung verpflichtend?

Das Gesellschaftsregister bietet Transparenz über die Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnisse, was zu mehr Rechtssicherheit führt. Dies soll zum Nachweis der Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Rechtsverkehr dienen. Das Gesellschaftsregister wird an das bestehende Handelsregister angelehnt und zentral bei bestimmten Amtsgerichten geführt. Eine Eintragung ist nicht zwingend erforderlich, aber in vielen Fällen besteht eine indirekte Pflicht zur Registrierung.

Ab 2024 können bestimmte Geschäfte, wie etwa Grundstücksgeschäfte oder die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen, nur noch durchgeführt werden, wenn die GbR im Register eingetragen ist. Es empfiehlt sich daher, dies zeitnah zu erledigen. Die GbR führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Wie erfolgt die Eintragung und welche Vorbereitungen sind zu treffen?

Die Anmeldung zur Eintragung muss öffentlich beglaubigt werden. Diese Beglaubigung kann durch eine/n Notar/in oder vor Ort oder im notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz erfolgen. Alle Gesellschafter müssen mitwirken, aber sie können ihre Erklärungen auch separat beglaubigen lassen.

In vielen Fällen müssen zudem Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge korrigiert werden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite, bereiten die Anmeldungen vor und reichen sie beim Registergericht ein.

Gesellschaften mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sollten prüfen, ob sich der Gesellschafterbestand seit dem Erwerb verändert hat und ggf. entsprechende Nachweise wie Erbscheine beschaffen.

Folgepflicht nach der Eintragung: Meldung ans Transparenzregister

Nach der Eintragung im Gesellschaftsregister müssen die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Dieses Register dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Gesellschafter können diese Meldung eigenständig unter www.transparenzregister.de vornehmen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung? Unser Notariat steht Ihnen selbstverständlich zur Seite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihr Anliegen individuell zu besprechen.

 

Quelle: Bayerischer Notarverein e. V.